###HEADER_MOBILE###

Allgemeine Geschäftsbedingungen


» Download als PDF

 

 

Verkaufsbedingungen

(Stand: Juli 2016)


Westcrown GmbH
Dieter-Fuchs-Straße 5-9, D-49201 Dissen
nachstehend „Verwender” genannt

 

1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen gelten – soweit abweichende Bedingungen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt bzw. vereinbart worden sind – ausschließlich für alle Rechtsgeschäfte – auch für ­zukünftige – zwischen dem Verwender und dem Vertragspartner (Unternehmer und Verbraucher). Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. ­­Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Verwender diesen nicht ausdrücklich
widerspricht.

 

2. Vertragsabschluss

Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens des Verwenders maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird der Verwender in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen.


3. Lieferung

(1) Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte Lieferzeit oder ein Liefertermin vereinbart wurde. Große Hitze, Frost oder Frostgefahr entbinden von der Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins bis zum Eintritt geeigneter Witterung. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird der Verwender den Vertragspartner unverzüglich unterrichten.

(2) Der Verwender ist berechtigt, auch Teilleistungen zu erbringen, wenn die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Verwender erklärt sich zur Über­nahme dieser Kosten bereit.

(3) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten des Verwenders, soweit der Verwender diese nicht zu vertreten hat – unmöglich oder i. S. d. § 275 Abs. 2 BGB übermäßig erschwert, so wird der Verwender für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Handelt es sich nicht nur um eine kurzfristige Behinderung und hat er sie nicht zu vertreten, berechtigt sie den Verwender auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung des Verwenders seitens seiner Vorlieferanten ist der Verwender von seinen Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder teilweise entbunden. Eine Befreiung von der Lieferpflicht tritt nur dann ein, wenn der ­Verwender die erforder­lichen Vorkehrungen zur Erfüllung seiner Leistungspflicht getroffen hat und seine Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Er verpflichtet sich, in ­diesem Fall seine Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Der Verwender wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.

(4) Transportkostenerhöhungen und Tarifänderungen können von dem Verwender dem Entgelt zuge­schlagen werden, wenn die Lieferung später als ein Monat nach Vertragsabschluss erfolgt.

(5) Gefahr und Haftung für gekaufte lebende Tiere ­gehen mit Übergabe auf den Vertragspartner über. Bei vereinbarter „Geschlachtetvermarktung“ gehen Gefahr und Haftung nach vollendeter Wägung der Schlachtstelle und Freigabe durch die gesetzliche Fleischbeschau auf den Vertragspartner über.

(6) Der Versand – auch innerhalb desselben Versand­ortes – erfolgt auf Kosten des Vertragspartners, es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen einer vom Verwender damit beauftragten Spedition befördert. Bei Versand an einen Unternehmer – auch von
einem dritten Ort – trägt dieser die Gefahr, dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Der Verwender wählt die ­Versendungsart, sofern der Vertragspartner –keine besondere Anweisung erteilt hat. Transport–ver­sicherungen schließt der Verwender auf Wunsch des Vertragspartners in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.

(7) Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug befahrbare und von der Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare ­Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende ­Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit
der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer.
Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert ­werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.

(8) Wird dem Vertragspartner durch einen vom Ver­wender damit beauftragten Spediteur Ware geliefert, die in Leergut verschiedener Formen verpackt ist, so verbleibt das Eigentum an dem Leergut stets beim Verwender. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Leergut in gleicher Anzahl, Art und Güte an den Verwender zurückzuführen. Dazu erstellt der Verwender oder ein von ihm damit beauftragter Spediteur eine Leergutkontenübersicht, dessen ­Saldo vom Vertragspartner bestätigt werden muss. Sollte innerhalb von 5 Tagen nach Übersendung der Übersicht keine Rückmeldung des Vertragspartners erfolgen, geht der Verwender ohne weitere Auf­forderung von der Richtigkeit des aufgelisteten ­Bestandes und stillschweigender Bestätigung aus. Dieser Bestand ist dann Grundlage für weitere ­Lie­ferungen.

4. Mängelrügen

(1) Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der Bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Empfang der Ware bzw. nach dem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.

(2) Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z. B. Menge, Qualität, Be­schaffenheit, prüfen und ist verpflichtet, offen­sichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem ­Transport berechtigen dem Verwender gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.

(3) Mängelrügen berechtigen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche fehlschlägt, hat der Unternehmer wahlweise ein Recht zum Rücktritt oder zur Herabsetzung des Kaufpreises. Die Rechte des Unternehmers bei Weiterverkauf der mangelhaften Sache an einen Verbraucher (Lieferantenregress) bleiben unberührt.

(4) Der Verwender ist im Falle von Mängelrügen bei ­Tieren jederzeit nach Ankündigung berechtigt, die betreffenden Tiere von einem eigenen Tierarzt im Beisein des Vertragspartners in dessen Räumlich­keiten zu besichtigen, zu untersuchen und behandeln zu lassen. Die Kosten einer solchen Maßnahme trägt der Verwender.

 

5. Mängelansprüche

Der Verwender haftet ausgenommen in den Fällen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB für Mängel­ansprüche ein Jahr ab Ablieferung. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen/Tiere. ­Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für Mängel­ansprüche vorbehaltlich der in Satz 1 genannten Fälle ausgeschlossen. Der Verwender haftet gegenüber Unter­nehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die er zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.


6. Zahlung

(1) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen des Verwenders ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungs­erhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung und Leistung berechnet.

(2) Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur er­füllungshalber.

(3) Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners; sie sind sofort fällig.

(4) Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks beim Verwender, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung.

(5) Der Vertragspartner kann nur mit solchen Gegen­ansprüchen aufrechnen, die vom Verwender nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben. Die Abtretung von Forderungen des Vertragspartners gegen den Verwender ist ausgeschlossen.

(6) Der Verwender kann jederzeit mit seinen Forderungen oder den Forderungen seiner verbundenen ­Unternehmen oder Beteiligungen i. S. d. § 271 HGB gegen Forderungen des Vertragspartners aufrechnen. Für Forderungen der Beteiligungen gilt dies, soweit diese vorher die Forderung an den Verwender abgetreten haben.


7. Kontokorrent

(1) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden ­gegenseitigen Forderungen können, soweit dies ­gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrent ­eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355ff. HGB gelten.

(2) Auf dem Kontokorrentkonto werden die Forde­rungen des Verwenders mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.

(3) Der Verwender erteilt mindestens einmal jährlich eine Saldenmitteilung, die als Rechnungsabschluss gilt. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Konto­inhaber nicht innerhalb von sechs Wochen seit ­Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Der Verwender wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche blieben unberührt.


8. Preisfestsetzung

Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist der Verwender berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen.


9. Leistungsstörungen

(1) Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag im Rückstand ist und wenn der rückständige Beitrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Der Verwender kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wert­minderung verlangen.

(2) Während des Verzuges hat der Verbraucher Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten, der Unternehmer Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten, ebenso die Möglichkeit aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen. Der Verwender kann Vorauszahlungen, Teilvorauszahlungen oder Übergabe gegen Barzahlung verlangen.

(3) Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann der Verwender die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.


10. Eigentumsvorbehalt

(1) Das Eigentum an der von dem Verwender oder in seinem Auftrag angelieferten Ware, u. a. Tiere und deren etwaige Nachzucht, bleibt bis zur vollen ­Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die der Verwender aus den Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer gegen diesen hat oder ­künftig erwirbt. Der Verwender ist bei vertrags­widrigen Verhalten des Vertragspartners, insbesondere wenn er mit der Zahlung in Verzug kommt, nach ange­messener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag ­zurückzutreten. Der Vertragspartner verwahrt die Ware für den Verwender.

(2) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt der Verwender Miteigentum an der einheit­lichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert seiner Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.

(3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Verwender von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums sofort zu benachrichtigen.

(4) Soweit der Vertragspartner als Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks sein Inventar nach den Bestimmungen des Pachtkreditgesetzes verpfändet hat, sind die von dem Verwender unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Tiere im Verpfändungsvertrag oder in einem Nachtrag einzutragen und unter Angabe ihrer kennzeichnenden Merkmale aufzuführen und von der Verpfändung auszuschließen. Diese von dem Pächter mit dem Pfandgläubiger zu treffende Vereinbarung ist bei dem zuständigen Amtsgericht niederzulegen. Hiervon ist der Verwender unverzüglich zu benachrichtigen.

(5) Der Vertragspartner hat die dem Verwender gehörenden Waren auf dessen Verlangen ausreichend zum Neuwert gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihm die Versicherungs­ansprüche abzutreten. Der Verwender ist auch ­berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Versicherungspartners zu leisten.

(6) Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.

(7) Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- und Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an den Verwender ab. ­Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen der Verwender durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil des ­Verwenders an den veräußerten Waren entspricht, an den Verwender ab. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des Verwenders stehen, zusammen mit anderen nicht dem Verwender gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an den Verwender ab.

(8) Der Unternehmer ist zur Einziehung der abge­tretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ­er­mächtigt. Der Verwender kann diese Einzugs­ermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der ­Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenz­antrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat dem Verwender auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen und dem Verwender die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unternehmer seinen Zahlungsver­pflichtungen nachkommt, wird der Verwender die Ab­tretung nicht offen legen. Übersteigt der realisierbare Wert der für den Verwender bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Verwender auf ­Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.

 

11. Haftung

(1) Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere ­wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuld­verhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ­ausgeschlossen.

(2) Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen

  • der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahr­lässigkeit
  • der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
  • der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft
  • der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
  • der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Ver­letzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf ­­

den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden ­beschränkt.

(4) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der ­Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verwenders.

(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Die Geschäftsräume der Hauptverwaltung des Verwenders sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der ­Bundesrepublik Deutschland befindet.

(2) Ist der Vertragspartner Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffent­lichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonder­vermögen, so kann der Verwender am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.

(3) Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner, der Unternehmer ist, und dem Verwender, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

(4) Mündliche Nebenabreden zwischen Vertragspartner und Verwender sind nicht rechtsverbindlich. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

Stand: Juli 2016